Benkos Schwiegermama ist sauer

+ Beugestrafe von BVwG

(30.04.2024) Die Schwiegermutter des österreichischen Immobilienmoguls René Benko, Brigitte W., lässt ihrer Empörung in einem explosiven Interview mit der deutschen „Bild“-Zeitung freien Lauf. Sie wirft ihrem Schwiegersohn vor, durch seine Geschäftspraktiken vielen Menschen Schaden zugefügt zu haben, und fordert, dass er ins Gefängnis gehört. „René ist größenwahnsinnig geworden. Mir tun alle Menschen leid, die seinetwegen viel Geld und ihre Existenz verloren haben“, erklärt sie.

Die Beziehung zwischen Benko und seiner Frau Nathalie scheint auch das Verhältnis zwischen Nathalie und ihrer Mutter schwer beschädigt zu haben, da diese seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander haben. Brigitte W. wurde nicht einmal zu deren Hochzeit im Jahr 2010 eingeladen, was für sie ein persönlicher Tiefpunkt war: „Für mich ist eine Welt zusammengebrochen“, so die Schwiegermutter.

Darüber hinaus bezweifelt Brigitte W., dass das Paar so mittellos ist, wie Benkos Anwälte es darstellen. Sie ist überzeugt, dass sie genug Vermögen beiseitegeschafft haben, um weiterhin ein sorgenfreies Leben führen zu können. „Um den Wohlstand von Nathalie und René muss sich niemand Sorgen machen. Ich bin mir sicher: Die haben genug Geld beiseitegeschafft.“

Haftstrafe realistisch?

Inmitten der Pleite seiner Firma Signa wird gegen Benko nun auch persönlich ermittelt. Der Vorwurf lautet, dass er eine österreichische Bank über die finanzielle Situation der Signa-Gruppe getäuscht habe. Diese mutmaßliche Täuschung bei der Verlängerung von Bankkrediten im Sommer 2023 könnte ihm eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren einbringen, sollte sich der Schaden von über 25 Millionen Euro bestätigen.

Außerdem ist Unternehmer René Benko ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen seines Nichterscheinens im COFAG-Untersuchungsausschuss am 4. April zu einer Beugestrafe in Höhe von 1.500 Euro verurteilt worden. Der Signa-Gründer hatte als Entschuldigung über seinen Anwalt die zahlreichen Sachverhaltsdarstellungen bei verschiedenen Strafverfolgungsbehörden vorgebracht, die es ihm verunmöglichten, sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Dieser Argumentation folgte das BVwG nicht.

(fd/apa)

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