EM im Büro: Was ist erlaubt?

Bier und TV mit Kollegen?

(12.06.2024) ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko gibt Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die sich während der EM für Fußballfans stellen.

1. Darf ich während der Arbeit ein Fußballspiel im Fernsehen anschauen? Prinzipiell: Nein. In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden. Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Cafés oder Bars, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden. 

2. Wie ist das mit dem Internet – darf ich ein Fußballspiel auf Handy, Tablet oder Computer streamen? Ist Privatnutzung der Geräte prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man eine ganzes Spiel streamen will – das ist nicht erlaubt. 

3. Kann mir mein Lohn bzw. Gehalt gekürzt werden, wenn ich z. B. einen ganzen Vormittag Spiele nachschaue? Wenn trotz Verbots geschaut bzw. gestreamt wird, darf der Arbeitgeber das Einkommen kürzen. 

4. Darf ich während der Arbeit Radio hören, um nichts zu verpassen? Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Fußball-EM. Aber auch hier gilt: Nicht ablenken lassen und niemanden stören. 

5. Darf ich mit einem Bier auf einen Erfolg meiner Lieblingsmannschaft anstoßen? Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch während Sportveranstaltungen. Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot herrscht, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man sich selbst oder andere gefährden könnte. 

6. Und wenn ich einfach zuhause bleibe zum Fernsehen? Auch wenn die Zeit der Fußball-WM für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Urlaub ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und darf nicht einseitig angetreten werden.  Und vorzugeben, krank zu sein, obwohl man gesund ist, ist ein Entlassungsgrund. 

(apa/mc)

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