Sozialhilfe Neu!
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(19.11.2025) Die von der ÖVP-SPÖ-NEOS-Koalition geplante Reform der Sozialhilfe soll bis 2027 eine bundesweite Vereinheitlichung bringen. Während die Reform eine auf Zuwanderer abzielende "Integrationsphase" sowie eine Neuregelung der 2019 vom Verfassungsgerichtshof gekippten Staffelung bei den Sozialhilfe-Sätzen für die Kinder vorsieht, verschärfen die Länder ihre bestehenden Regelungen bereits jetzt teils. Am heutigen Mittwoch erfolgte der Beschluss im Wiener Landtag. Im Folgenden ein Überblick:
Bundesweite Vorgaben
Die derzeitigen geltenden bundesweiten Vorgaben sind im 2019 geschaffenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) festgeschrieben. Anstelle von Mindeststandards sieht das Grundsatzgesetz Höchstsätze (Maximalbeträge) vor. Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro pro Monat. Für Paare wurde ein monatlicher Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Für volljährige Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt, dass pro leistungsberechtigter Person nur 70 Prozent der vollen Leistung zu gewähren sind (846 Euro), ab der dritten volljährigen Person 45 Prozent (544 Euro). Zur Deckung des Wohnbedürfnisses kann um 30 Prozent mehr gewährt werden als im Höchstsatz festgehalten ("Wohnkostenpauschale"), darüber hinaus gibt es weitere Leistungen für spezifische Fälle.
Für Kinder gibt es zusätzliche Geldleistungen. Diese können die Länder frei bestimmen, da der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv (mit fortlaufender Kinderzahl abnehmend) gestaffelten Höchstsätze für Minderjährige aufgehoben hat. In Wien, Salzburg, Kärnten und dem Burgenland gibt es für jedes Kind gleich viel Geld, unabhängig von der Familiengröße. In allen andern Ländern gibt es je nach Kinderanzahl geringere Geldleistungen.
Leistungshöhe
Die durchschnittliche Leistungshöhe betrug laut Sozialministerium im Jahr 2023 pro Monat 802 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (diese bezeichnen die Bezugsberechtigten und kann aus einer oder mehreren Personen, z.B. bei einem gemeinsamen Haushalt, bestehen). Am höchsten war die Leistung in Vorarlberg (921 Euro), am niedrigsten im Burgenland (671 Euro), in der Bundeshauptstadt Wien mit 805 Euro im Durchschnitt der Länder. Das SH-GG ist noch nicht in allen Bundesländern mittels Sozialhilfe-Ausführungsgesetz umgesetzt worden, etwa in Tirol, wo noch die alte Mindestsicherung gilt oder in Wien mit einer nur teilweisen Umsetzung. Die Gesamtausgaben betrugen 2024 laut Statistik Austria 1,3 Mrd. Euro - der Anteil der Kosten am Gesamtbudget lag damit bei 0,27 Prozent des BIP.
Wien: Ab 2026 gelten Einschnitte: Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Mindestsicherung mehr, sondern nur Grundversorgung – auch rückwirkend für bereits anerkannte Personen. Familien und WGs bekommen weniger Mietbeihilfe: Wohnanteile werden künftig auch bei Kindern abgezogen; große Familien verlieren laut Rathaus bis zu 400 Euro monatlich. WGs werden Bedarfsgemeinschaften gleichgestellt, Sonderzahlungen sinken. SPÖ und NEOS stimmten zu, Kritik kam von Grünen, FPÖ und ÖVP. Der Kindersatz bleibt unverändert: 326 Euro pro Kind. Für Alleinstehende bleibt der Satz bei 1.209 Euro.
Niederösterreich
Derzeit gelten weitgehend die Höchstsätze des Grundsatzgesetzes (1.209 Euro für Alleinstehende). Kindersätze gestaffelt zwischen 302 und 145 Euro. 2026 folgen strenge Verschärfungen:
– Geldstrafen bei Falschangaben bis 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen.
– Bei Ablehnung einer Arbeit: Halbierung des Bezugs für mindestens drei Monate (bisher vier Wochen).
– Wiederholte Pflichtverstöße können zur kompletten Streichung führen; erneuter Anspruch erst nach sechs Monaten.
Oberösterreich
Sätze entsprechen dem Grundsatzgesetz (1.209 Euro für Alleinstehende), Kindersätze degressiv wie in NÖ.
Ab 2026 wird die Bemühungspflicht verschärft: Statt 10/20/50 % Kürzungen künftig sofort 30 %, beim nächsten Verstoß 50 %. Pflichten umfassen Bewerbungen, Kurse sowie stärkere Kontrolle der Schul- und Kindergartenpflicht.
Steiermark
Ebenso Orientierung an Höchstsätzen; Kindersätze 21 %, ab dem 4. Kind 17,5 %. 2026 kommt eine Bemühungspflicht mit Sanktionen und Mindeststrafen von 200 bis 4.000 Euro, samt Ersatzfreiheitsstrafe. Pflicht zu Sprachkursen und Qualifikationen. Der Höchstsatz wird auf 95 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes gesenkt; Kindersätze werden reduziert.
Salzburg
Höchstsätze laut Grundsatzgesetz; kein Kinderstaffelmodell (302 Euro pro Kind). Sehr harte Sanktionen: Kürzung des Lebensunterhaltsanteils auf 70 % beim ersten, 50 % beim zweiten Verstoß, Streichung beim vierten. Pflichtverletzungen umfassen u. a. Verweigerung von Integrations- oder Arbeitsmaßnahmen.
Tirol
Es gilt weiterhin die Mindestsicherung: 906,8 Euro für Alleinstehende. Kinderstaffelung (299 Euro bis 145 Euro). Ab 2026 sollen subsidiär Schutzberechtigte wie in Wien aus der Mindestsicherung fallen (Grundversorgung). Geplant: Höchstdeckel für Großfamilien, strengere Sanktionen bis zur kompletten Streichung, sowie Verbesserungen für Mindestpensionisten und Behinderte.
Kärnten
Höchstsätze wie im Grundsatzgesetz (1.209 Euro). Keine Kinderstaffelung: 21 % des Ausgleichszulagensatzes pro Kind (2025: 253,89 Euro). Andere Sozialleistungen wie Wohnbeihilfe werden angerechnet und abgezogen.
Vorarlberg
Höchste Sätze für Alleinstehende österreichweit (1.375,41 Euro inkl. hohem Wohnbedarf). Niedrigste Kindersätze: 232,13 Euro, ab dem 4. Kind 159,59 Euro, ab dem 7. Kind 123,32 Euro. Staffelung wie in NÖ/OÖ, ansonsten Orientierung am Bundesrahmen.
Burgenland
Höchstsätze nach Bundesrahmen. Keine Kinderstaffelung, aber niedriger als in Wien/Salzburg/Kärnten: 278 Euro pro Kind. Ohne Wohnbedarf werden die Sätze um bis zu 40 % gekürzt.
(fd/apa)