Ausnahmen verfassungswidrig!

Kirchen im Lockdown

(02.08.2022) as coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesetzwidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die "gleichheitswidrig" gewesen seien.

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine "sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst". In beiden Fällen komme "bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu", heißt es in der Begründung.

Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. "Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken", meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.

Auch eine weitere Bestimmung in einer COVID-19-Verordnung hat der VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich. Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben - darunter die "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens".

Was zu diesen Grundbedürfnissen zählt, hänge aber auch von der Dauer der Beschränkung ab, argumentiert der VfGH. Die Verordnungen waren jeweils auf zehn Tage angelegt und wurden mehrfach verlängert, sodass am Schluss eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung galt. Konkret sahen sie unter anderem vor, dass Personen ohne 2G-Nachweis zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Friseur-Dienstleistungen in Anspruch nehmen durften.

Genau das widerspricht laut den Richtern dem Covid-19-Maßnahmengesetz und ist daher gesetzeswidrig. "Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung solcher Verordnungen im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet (....), kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des 'täglichen' Lebens jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung." In diesem Licht würden auch Friseurbesuche zu diesen Grundbedürfnissen zählen.

(MK/APA)

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