Bankomatgebühren erlaubt!

(12.10.2018) Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem jüngsten Erkenntnis kein generelles Verbot für Bankomatgebühren ausgesprochen. Die automatische Weiterverrechnung von Behebungsgebühren von Drittanbietern an die Banken, wie es § 4a des Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) vorsieht, wird aber als verfassungswidrig eingestuft. Die Gesetzesbestimmung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Nicht verfassungswidrig und somit weiterhin erlaubt ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des VZKG, das den Banken vorschreibt, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen "im Einzelnen" aushandeln müssen. Diese Regelung stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar, wie diese vor dem VfGH moniert hatten. Banken dürfen also weiterhin in Einzelfällen Gebühren für Geldbehebungen an Bankomaten verrechnen.

"Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des 'im Einzelnen Aushandelns' nach der Judikatur zu erfüllen", heißt es im Erkenntnis des VfGH.

(APA)

Was bedeutet das für dich?

Schau genau, bei welchem Bankomaten du heute Geld abhebst! Bei Bankomaten, die zu keiner Bank gehören, auf denen etwa EURONET oder FIRST DATA steht, zahlst du ab sofort Behebungsgebühren. Der Verfassungsgericht hat heute geurteilt, dass deine Bank diese Gebühren von 1 bis 3 Euro pro Abhebung nicht zahlen muss. Sondern du.

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