Coronaregeln sind gesetzwidrig

laut Verfassungsgerichtshof

(22.07.2020) Der Verfassungsgerichtshof hat über die Corona-Ausgangsbeschränkung und die Geschäftsschließungen entschieden: Einige der in Kritik geratenen Maßnahmen sind demnach verfassungskonform, andere wiederum allerdings gesetzwidrig.

Gegen Gesetze und Verordnungen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie lagen dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) insgesamt rund 70 Anträge vor. Zu klären war, ob diverse Betretungsverbote gerechtfertigt waren, etwa für öffentliche Orte oder Sportstätten. Ebenso wurde die Ungleichbehandlung von Unternehmen mit mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche, die deshalb länger geschlossen bleiben mussten als die kleinere Konkurrenz, behandelt.

Die wichtigsten Erkenntnisse nach Angaben des VfGHs:

Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2war gesetzwidrig. Ebenso teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

Es ist verfassungskonform, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform.

Einige angefochtene Bestimmungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits aufgehoben. Hier stellt das Gericht in weiterer Folge fest, dass das rechtliche Interesse eines Antragstellers, eine verbindliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen zu erwirken, über den relativ kurzen Wirkungszeitraum der Bestimmungen hinausreichen kann.

(ak)

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