Hard-Facts zur Impfpflicht
Die Eckdaten zusammengefasst
(09.12.2021) Die Bundesregierung hat am Donnerstag die Vier-Parteien-Einigung zum Entwurf für die ab Februar 2022 geplante allgemeine Impfpflicht vorgestellt. Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 14 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene (180 Tage lang). Der Strafrahmen liegt bei bis zu 3.600 Euro, verhängt werden die Strafen vierteljährlich.
Bis 10. Jänner in Begutachtung
Der Gesetzesentwurf für das sogenannte COVID-19-Impfpflichtgesetz wird von den Regierungsfraktionen ÖVP und Grünen sowie den Oppositionsfraktionen SPÖ und NEOS mitgetragen. Der Gesetzesentwurf ist nun bis 10. Jänner in Begutachtung, danach soll der Nationalratsbeschluss erfolgen. Damit könnte die Impfpflicht Anfang Februar in Kraft treten. Im Folgenden ein Überblick über die Eckpunkte der geplanten allgemeinen Impfpflicht.
Die Impfpflicht soll Anfang Februar 2022 in Kraft treten und voraussichtlich bis Ende Jänner 2024 gelten. Sollte es im Lauf der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse geben, so können diese (per Verordnung des Gesundheitsministers) nachträglich berücksichtigt werden. Auch allfällige neue COVID-19 Impfstoffe können auf diesem Weg ergänzt werden.
BETROFFENE
Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen ("Booster") umfasst.
AUSNAHMEN
Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern unter 14 Jahren auch schwangere Personen (für die Dauer der Schwangerschaft) - Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) betonte jedoch, dass die Impfung für Schwangere "ausdrücklich empfohlen ist". Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.
Ebenfalls Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen - "für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist eine am Donnerstag aktualisierte Handlungsanleitung abrufbar, in der aufgelistet wird, wann aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht geimpft werden soll (http://go.apa.at/XF4Id9fy).
ABLAUF
Vierteljährlich finden sogenannte "Impfstichtage" statt, der erste ist der 15. März 2022. An diesen müssen alle Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben. Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert, sich bis zum nächsten "Impfstichtag" impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund geltend zu machen.
STRAFEN
Wer am jeweiligen Impfstichtag keinen Impf-Eintrag oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister vorweisen kann, gegen den wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt. Die Strafen werden vierteljährlich verhängt. Bei einem "ordentlichem Verfahren" beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Alternativ kann auch ein sogenanntes "abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es jedenfalls zur Einleitung eines ordentliches Verfahrens.
Impfung unter physischem Zwang wird es nicht geben
Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) sprach in diesem Zusammenhang von "tätiger Reue", man könne sich aus der Strafe noch "herausimpfen". Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen - und zwar in Höhe von bis zu 3.600 Euro. Die Impfpflicht wird jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Auch wird in keinem Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
(fd/apa)