Impfpflicht für Kinder?

Verwirrung um Ausweitung

(30.08.2023) Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hat am heute mit Aussagen zu verpflichtenden Kinderimpfungen für Verwirrung gesorgt. In einem Interview mit den "Vorarlberger Nachrichten" sprach er sich dafür aus, zusätzliche Impfungen im Eltern-Kind-Pass zu verankern. Die Frage, ob er sie damit für Sozialleistungen verpflichtend machen wolle, beantwortete er mit "Genau, exakt." Das Gesundheitsministerium rudert zurück.

Kinderimpfungen sind wichtig

"Ich halte jeden Anreiz, dass Impfungen - vor allem Kinderimpfprogramme - durchgeführt werden, für sinnvoll", war Rauch in der Zeitung zitiert worden: "Wir arbeiten gerade daran, den Eltern-Kind-Pass zu digitalisieren, und haben einige zusätzliche Leistungen aufgenommen. Und meine Zielsetzung wäre in weiterer Folge, die zusätzlichen Kinderimpfungen unterzubringen." Die Frage nach einer Verknüpfung mit Sozialleistungen bejahrte er: "Aber es muss im Rahmen des Eltern-Kind-Passes sein und nicht als isolierte Sanktionsmaßnahme, das lehne ich ab."

Gesundheitsministerium rudert zurück

Mittwochvormittag legte Rauchs Ressort dann den Retourgang ein, nachdem die APA um eine Stellungnahme gebeten hatte. In einer "Klarstellung" hieß es nun: "Eine 'Impfpflicht' ist in keiner Weise angedacht, ebenso nicht die Koppelung an die Auszahlung bestehender Leistungen." Die Ausweitung der Kinderimpfprogrammes um wichtige Kinderimpfungen wie etwa Meningokokken sei Rauch ein großes Anliegen. Damit diese Leistungen auch in Anspruch genommen werden, müsse die Hürde niedrig sein. Anreize zu schaffen, sei "eine wichtige Aufgabe für die Zukunft". Der Eltern-Kind-Pass biete sich als Umsetzungsinstrument an.

Impfung gegen Sozialleistung?

Auch auf Rückfrage der APA betonte ein Sprecher des Ministers, dass nicht angedacht sei, Impfungen verpflichtend zu machen. Man wolle sie auch nicht zur Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe zu machen, wie dies schon derzeit für Untersuchungen in der Schwangerschaft und bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gilt.

(fd/apa)

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