Inzestfall Amstetten

Josef F.: Normalvollzug

(20.04.2022) Der im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilte und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesene Josef F. wird nach einer Entscheidung des Landesgerichts Krems bedingt aus dem Maßnahmen- in den sogenannten Normalvollzug entlassen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, wie Sprecher Ferdinand Schuster am Mittwoch der APA mitteilte. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde, der Akt wurde dem Oberlandesgericht (OLG) Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Josef Fritzl

Josef F. Archivbild

Ausgesprochen wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug von einem Drei-Richter-Senat für die Dauer einer Probezeit von zehn Jahren. Die Entscheidung wurde mit Weisungen verknüpft, Gerichtssprecher Schuster erwähnte in diesem Zusammenhang "psychiatrische Kontrollen". Die Entscheidung fußte laut Schuster auf einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten, das Ende März bei Gericht eingelangt war.

Josef F. Fritzl

Josef F. Archivbild

Aktuell befindet sich Josef F. weiter im Maßnahmenvollzug. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, bleibe dies bis zur etwaigen Rechtskraft des Beschlusses auch so, betonte Schuster. Josef F. - er hat inzwischen seinen Namen geändert - wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und zusätzlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seitdem ist er in der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht - in diesem Fall das Landesgericht Krems - überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben.

Beschluss schon im September

Bereits Ende September 2021 war in Krems ein Beschluss auf Entlassung von Josef F. aus der Maßnahme und Verlegung in den "Normalvollzug", wo er weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen sollte, gefällt worden. Die damalige Entscheidung beruhte auf der Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens, wonach von dem nunmehr 87-Jährigen inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe.

Bereits im Vorjahr wurde seitens des Justizministeriums festgehalten, dass der Betroffene auch in Haft bleibe, wenn der Beschluss rechtskräftig werden sollte. "Es würde sich lediglich die Vollzugsgestaltung ändern", betonte eine Sprecherin. Zu lebenslanger Haft Verurteilte im sogenannten Normalvollzug können frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren um ihre bedingte Entlassung ansuchen. Im Fall von Josef F. wäre das 2023 der Fall.

(fd/apa)

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