Lockdown für Ungeimpfte

VfGH: Gesetzeskonform

(30.03.2022) Nach vielen Diskussionen und Verhandlungen hat der VfGH ein Urteil gefällt. Der erste Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. bis 21. November 2021 - samt den begleitenden 2G-Regeln war gesetzes- und verfassungskonform. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seiner Märzsession fest. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH. Im April noch einmal beraten wird über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter.

Kein Grund zur Beanstandung

Keinen Grund zur Beanstandung fand der VfGH bei der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom November 2021. Über diese Anordnung des ersten, einwöchigen Lockdowns für Ungeimpfte - zu dem sich die Bundesregierung damals entschieden hatte, nachdem einzelne Bundesländer vorgeprescht waren - hat es auch eine öffentliche mündliche Verhandlung gegeben.

Antrag von Wienerin eingebracht

Vor den VfGH gebracht hatte diese Corona-Schutzmaßnahme eine Wienerin. Sie war der Meinung, dass die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte samt 2G-Erfordernis für den Zutritt zu Geschäften oder Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt war - könnten sich doch auch Vollimmunisierte infizieren und andere anstecken. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte.

Verfassungsrichter beziehen Stellung

Das traf nicht zu, stellten die Verfassungsrichter fest: Der Gesundheitsminister - damals Wolfgang Mückstein (Grüne) - habe bei der im Herbst vorherrschenden Delta-Variante "vertretbarerweise annehmen" können, dass Ungeimpfte ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko sowie ein deutlich größeres Risiko einer schweren Erkrankung haben. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Ausgangsregelung war für den VfGH "in einer Gesamtbetrachtung" auch deshalb zulässig, weil mit Blick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zahlreiche Ausnahmen vorgesehen waren.

Antrag abgewiesen

Der Antrag dazu wurde abgewiesen und dem Gesundheitsminister attestiert, er habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Maßnahme erforderlich war - wegen der epidemiologisch besonders ungünstigen Verhältnisse in der Nachtgastro und der damals unsicheren Studienlage über das Übertragungsrisiko Genesener. Gerechtfertigt ist es laut VfGH auch, dass - wegen der unterschiedlichen Genauigkeit - zwischen Antigentest und PCR-Test unterschieden wird.

(fd/apa)

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