Nach Tod am Großglockner
Partner schuldig gesprochen
(20.02.2026) Rund ein Jahr nach dem tragischen Tod einer 33-Jährigen am Großglockner im Jänner 2025 ist nun ihr 37-jähriger Partner am Donnerstag am Landesgericht Innsbruck schuldig gesprochen und wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Das Gericht verhängte eine bedingte Haftstrafe von fünf Monaten über den Salzburger sowie eine Geldstrafe von 9600 Euro (40 Tagessätze zu je 240 Euro), welche unbedingt zu zahlen ist.
Der zuständige Richter, Norbert Hofer, stellte in seiner Begründung klar, dass die Verantwortung ganz klar beim Angeklagten gelegen habe. Jedoch wurden mehrere Punkte der Anklage zugunsten des Salzburgers fallen gelassen. Mit diesem Strafmaß bewegt sich das Gericht im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens, der für grob fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach über 13 Stunden Verhandlung verkündete der Richter, der 37-Jährige habe seine Partnerin „nicht mutwillig zurückgelassen“. Auch sehe er den Angeklagten nicht als „Mörder“ oder „Kaltherzigen“. Der 37-Jährige habe die Situation schlichtweg „falsch eingeschätzt“. „Ich sehe Sie als den, der in letzter Konsequenz versucht hat, Hilfe zu rufen, seiner Freundin beizustehen.“ Zudem führte der Richter eine „mediale Vorverurteilung“ an.
„Wir haben alles zusammen entschieden“
Für den Richter war deutlich, dass der Angeklagte seine Führungsverantwortung während der Tour nicht wahrgenommen und die Fähigkeiten seiner Freundin völlig überschätzt habe. Laut Gericht habe sie diese anspruchsvolle „Mixed-Tour“ nicht ausreichend bewältigen können und mit geeigneten und rechtzeitigen Maßnahmen – etwa einem früheren Absetzen des Notrufs – hätte sie wahrscheinlich überlebt.
Doch der Richter ließ einige Anklagepunkte fallen, zum Beispiel bezüglich des zu späten Starts der Tour oder der unzureichenden Ausrüstung. Zudem wurden einige Unklarheiten zugunsten des Angeklagten entschieden.
Der Angeklagte betonte in seiner Einvernahme, dass die Tour sowohl von ihm als auch seiner Partnerin geplant worden sei, also gemeinsam, und dass die Verstorbene durchaus sportlich und alpin erfahren gewesen sei. Er selbst habe zudem keine alpine Ausbildung gemacht, sondern sich seine Kenntnisse vorrangig über YouTube-Videos selbst beigebracht.
Zudem schilderte er den drastischen Leistungsabfall seiner Partnerin, als überraschende Einzelsituation und war davon ausgegangen, mit seinem Telefonat die Rettungskette in Gang gesetzt zu haben.
Für den Richter war diese Darstellung allerdings zweifelhaft, insbesondere aufgrund der Auffindungssituation der Verstorbenen. Die Rettungskräfte hätten die Frau an einem Seil in einer senkrechten Wand hängend, mit lockeren Steigeisen und geöffneten Snowboards-Boots gefunden. Der Richter brachte einen möglichen Sturz ins Gespräch. Der Angeklagte gab jedoch an, sie in einer anderen Position fixiert zu haben.
Verstorbene als sportlich und „richtig aktiv“ beschrieben
Die insgesamt 15 Zeug:innen zeichneten ein sehr differenziertes Bild der Verstorbenen. Sowohl Mutter als auch Vater der 33-Jährigen beschrieben sie als sehr sportlich, erfahren und aktiv. Mit der Tour habe sich ihre Tochter sicher auseinandergesetzt und wäre nie „blind mitgegangen“. Der Bruder des Angeklagten bestätigte: „Sie waren einige Male gemeinsam am Berg unterwegs.“ Das Wissen der Salzburgerin habe sich nicht groß von dem des Angeklagten unterschieden.
Flugpolizisten gaben an, dass sie zunächst keinen klaren Notfall wahrgenommen hätten. Bei einem Hubschrauberüberflug gegen 22:30 Uhr erkannte man zwar, dass die beiden sich „langsam“ fortbewegten, aber es sei „Bewegung“ drin gewesen. Jedoch waren sich die Befragten einig, dass es an diesem Abend „außergewöhnlich starke Windböen“ gegeben habe.
Der Alpinpolizist, der in jener Nacht den Angeklagten zuerst kontaktiert hatte, war sich sicher: „Das war definitiv kein Notruf.“ Der Angeklagte selbst hingegen war überzeugt, dass er durch diesen Anruf die Rettungskette in Gang gesetzt habe.
Eine Ex-Partnerin des Angeklagten schilderte zudem Situationen, in denen sie während einer Großglockner-Tour von dem Angeklagten „mitten in der Nacht“ zurückgelassen worden sei.
Sachverständiger belastet Angeklagten
Der alpintechnische Sachverständige belastete den Angeklagten deutlich: Die Verstorbene sei in schwierigem Gelände als unerfahren einzustufen gewesen. Ausrüstung und Zeitplanung seien unzureichend gewesen. Außerdem wäre ein früheres Umkehren oder Alarmieren der Rettung nötig gewesen.
Die Gerichtsmedizinerin bestätigte Unterkühlung als Todesursache und stellte zusätzlich eine virale Lungenentzündung und Ibuprofen im Körper der Verstorbenen fest. Ob dies ihre Leistungsfähigkeit derart beeinträchtig habe und dadurch der abrupte Abfall des physischen Zustandes verursacht worden sei, bleibt jedoch unklar.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagtem grobe Fahrlässigkeit vor und verwies auf Planungsfehler sowie mangelnde Notfallmaßnahmen. Der Verteidiger des Angeklagten, Kurt Jelinek, hielt dagegen, die 33-Jährige sei keineswegs unerfahren gewesen und habe eigenständig entschieden. Der Angeklagte habe laut Jelinek nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Der Verteidiger forderte einen Freispruch im Zweifel.
(hb)