Sonderbetreuungszeit

Trotz offener Schulen

(24.11.2021) Die türkis-grüne Bundesregierung will die Regelung für die Sonderbetreuungszeit dahin gehend präzisieren, dass sie künftig auch vereinbart werden kann, wenn Regelunterricht stattfindet. Dies gab Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) heute bekannt. Ein Rechtsanspruch besteht aber weiterhin nur dann, wenn Schulen behördlich geschlossen sind und keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Aktuelle Regelung

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden kann, wenn Schulen geschlossen sind, jedoch eine Betreuungsmöglichkeit in den Schulen zur Verfügung steht. Keine Möglichkeit dazu gibt es derzeit, wenn der Regelunterricht in den Schulen aufrechterhalten wird. Das soll nun geändert werden. Die gesetzliche Klarstellung sei gerade in Abstimmung, hieß es.

Neue Regelung

Rückwirkend ab dem 22. November, also dem ersten Tag des aktuellen Lockdowns, soll nun auch Sonderbetreuungszeit vereinbart werden können, wenn die Schulen zwar offen sind, Eltern ihre Kinder aber aufgrund des Lockdowns zu Hause betreuen wollen, erklärte Kocher. Ein Rechtsanspruch bestehe in diesem Fall aber nicht. Den gibt es weiterhin nur dann, wenn Schulen behördlich geschlossen sind und es darüber hinaus keine alternative Betreuungsmöglichkeit gibt, hieß es. Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Fall der Quarantäne eines Kindes bleibe freilich aufrecht.

Sonderbetreuungszeit seit Anfang September

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern wurde mit Anfang September neuerlich eingeführt. Die vorherige Regelung war im Juli ausgelaufen. Erstmals war die Sonderbetreuungszeit ab März 2020 möglich. Berufstätigen Eltern stehen in Summe bis zum 31. Dezember 2021 drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erhält wie bisher 100 Prozent der Entgeltkosten ersetzt.

(fd/apa)

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