VfGH kippt Mindestabstand

in Gastronomie

(29.10.2020) Der vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter zwischen den Tischen in Lokalen ist rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Gesundheitsministerium allerdings eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres. Somit bleibt die Abstandsregelung vorerst bestehen. Ebenfalls verfassungswidrig waren mehrere schon außer Kraft getretene Anti-Corona-Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen war nicht ausreichend begründet.

Bereits im Juli hat der VfGH entschieden, dass Eingriffe in die Grundrechte zur Pandemiebekämpfung nur erlaubt sind, wenn die Regierung eine Abwägung der Interessen mit anderen Grundrechten durchführt. Es muss dokumentiert werden, inwieweit solche Eingriffe geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Der VfGH hat außerdem veröffentlicht, dass noch andere - bereits außer Kraft getretene - Covid-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren. Vor allem geht es hierbei um Maßnahmen die im Frühjahr 2020 gegolten haben. Konkret betrifft dies das generelle Betretungsverbot für Gaststätten und selbstständige Waschstraßen, die Beschränkung von Besuchergruppen in Lokalen auf vier Personen, das Verbot von Veranstaltungen mit über zehn Personen (u.a. in Diskotheken) sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. All diese Regeln sind zwar nicht mehr in Kraft. Auswirkungen hat die Entscheidung aber auf laufende Strafverfahren: die aufgehobenen Bestimmungen sind dort nicht mehr anzuwenden.​

(APA/SB)

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