Vorsicht bei Kurzparkzonen

Ab wann wo wieder gestraft wird

(26.04.2020) Schön war’s! Ab sofort müssen Autofahrer wieder umdenken. Denn die ausgesetzte Überwachung der Kurzparkzonen in Wien und Salzburg ist ab morgen wieder in Kraft gesetzt. Das heißt, dass das Parken in Kurzparkzonen wieder kostenpflichtig wird.

Bereits heute ist das Ende des "Gratis-Parkens" in Eisenstadt, Bregenz und St. Pölten der Fall.

Die Stadt Wien etwa hatte ja die Gebührenpflicht und maximale Parkdauer Mitte März infolge des Lockdowns aufgehoben. Weil viele Geschäfte wieder offen haben und mehr Menschen in die Arbeit fahren würden, habe der Verkehr durch die ersten Lockerungen aber wieder zugenommen, sagt Wiens Vizebürgermeisterin Birgit Hebein von den Grünen.

Mit dem Inkrafttreten der Kurzparkzonen läuft auch das Angebot für vergünstigte Stellplätze in den Garagen aus. Zusätzlich 30.000 Plätze standen bei teilnehmenden GaragenbetreiberInnen mit gedeckelten Tarifen für fünf Euro pro Tag zur Verfügung. Ab Montag gelten in diesen Garagen wieder die regulären Tarife.

Im Laufe der kommenden Woche sowie ab Montag, 4. Mai 2020 wird nach derzeitigem Stand auch in den anderen Landeshauptstädten, wie Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie zahlreichen kleineren Gemeinden wieder kontrolliert.

Sei in den temporären Begegnungszonen besonders vorsichtig
Denn da dürfen Fahrzeuge nur auf gekennzeichneten Stellplätzen geparkt werden. Der ÖAMTC bittet die Parkraumüberwachung, besonders in den kommenden Tagen nachsichtig zu sein, bis sich die Autofahrer wieder an die Kurzparkzone gewöhnt haben.

Gleichzeitig erfolgte eine Verlängerung der Übergangsfrist älterer Parkscheine bis 31.12.2020. Verkehrsexperten appellieren jedoch für die Möglichkeit einer unbegrenzten Umtauschmöglichkeit der Scheine. "Auch eine Kulanzlösung hinsichtlich der Verlängerung von Parkpickerl als Ausgleich für die Unterbrechung der Geltung wäre im Sinne der Bevölkerung", so der ÖAMTC.

Du findest hier eine Übersicht vom ÖAMTC bzgl. der Überwachung der Kurzparkzonen in Österreich.

(jf)

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