Das ist ab heute erlaubt

Das bleibt verboten

(07.12.2020) Der harte Corona-Lockdown ist zu Ende! Ab heute switchen wir wieder in einen „Lockdown light“. Nach fast drei Wochen treten die neuen Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Die Maßnahmen gelten ab 7. Dezember und bleiben (vorerst) bis 6. Jänner aufrecht. Viele stellen sich die Frage: Was darf ich jetzt? Was darf ich nicht? Wir haben dir einen Überblick zusammengestellt.

Handel, Gastro & Co
Der Handel darf wieder öffnen! Beim Shoppen musst du einen Mund-Nasen-Schutz tragen und für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Erleichterung auch für alle mit „Wuschelfrisur“: Alle Dienstleistungen, auch die „körpernahen“ wie Friseure, sind wieder geöffnet. Auch hier ist der Mund-Nasen-Schutz Pflicht.

Weiter zu bleibt mit Ausnahme von Lieferdiensten und Take-away die Gastro. Für sie gibt es insofern sogar eine Verschärfung, als der Straßen-Verkauf offener alkoholischer Getränke verboten wird, was vor allem auf Punschstände abzielt.

Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet – unter denselben Bedindungen wie im Handel, also mit Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz wie mit Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Besucher.

Schulen und Kindergärten
Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf, allerdings gilt ab dem Alter von zehn Jahren eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Unis bleiben im Fernunterricht. Einzige Ausnahme: Maturaklassen dürfen an die Schulen zurückkehren..

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Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen gelten – wie vor dem Lockdown – wieder von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Deine eigenen vier Wände darfst du zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Das sind Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen sowie für Bewegung an der frischen Luft.

Kontaktbeschränkungen
Untertags dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Das dürfen insgesamt maximal sechs Personen und sechs Kinder sein.

Ausnahmeregelungen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und den Silvesterabend. Am 24., 25., 26. und 31. Dezember dürfen sich insgesamt zehn Personen (allerdings bereits inklusive Kindern) treffen, unabhängig davon, in wie vielen Haushalten sie leben. Die nächtliche Ausgangssperre gilt an diesen Tagen nicht.

Tourismus und Events
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demos, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels bleiben für touristische Zwecke weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende.

Quarantäne für Einreisende
Ab 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Geplant ist die Einstufung der Risikogebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Coronavirus-Fälle. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risikogebiet eingestuft – aktuell gehören alle Nachbarländer Österreichs dazu. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen zehn Tage in Quarantäne gehen. Freitesten ist nach fünf Tagen mittels PCR-Test möglich. Ausnahmen soll es beispielsweise für Geschäftsreisende und Pendler geben. Die Regelung wird bis zum 10. Jänner gelten.

Sport
Outdoor-Sportstätten für jene Sportarten, bei deren Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt, dürfen öffnen. Somit sind etwa Eislaufen, Skilanglauf, Golf und Leichtathletik wieder möglich Sämtliche Indoor-Sportanlagen bleiben gesperrt. Damit kannst du auch nicht in Fitnessstudios oder Hallenbäder.

Andere Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen. Dazu zählen auch die Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Der Profisportbereich bleibt weiterhin aufrecht.

In der Arbeit
Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen. Sind weder der Einmeterabstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

(mt/apa)

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