Sozialhilfe NEU ab 2027

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(22.10.2026) (18:10 Uhr) Bei der Sozialhilfe in Österreich stehen große Veränderungen bevor. Die Bundesregierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS hat sich auf eine Reform geeinigt, die ab 2027 strengere Regeln bringen soll. Wer arbeiten kann, muss künftig bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die volle Sozialhilfe zu erhalten. Für Asylberechtigte sind zunächst nur 861 Euro als Basisbetrag vorgesehen, für Österreicher 1.016 Euro. Gleichzeitig ändern sich die Zahlungen für Kinder, während Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen von Verbesserungen profitieren sollen. Doch was bedeutet das konkret für Betroffene?

Regierung einigt sich auf neue Sozialhilfe ab 2027

Nach langen Verhandlungen haben sich ÖVP, SPÖ und NEOS auf die Eckpunkte der sogenannten „Sozialhilfe NEU“ verständigt. Die Reform wurde am Donnerstag, 22. Oktober 2026, vorgestellt und soll die bisher teilweise stark unterschiedlichen Sozialhilferegelungen der österreichischen Bundesländer vereinheitlichen.

Geplant ist, dass das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz am 1. Jänner 2027 in Kraft tritt. Allerdings erhalten die Bundesländer voraussichtlich noch sechs bis neun Monate Zeit, um die Änderungen umzusetzen. Der Nationalrat soll das Gesetz nach den Plänen der Regierung bereits im November beschließen.

Wichtig: Noch handelt es sich um einen Gesetzesentwurf. Die neuen Regeln gelten deshalb nicht automatisch ab sofort.

1.230 Euro Sozialhilfe: Das ist der geplante Grundbetrag

Eine zentrale Änderung betrifft die Höhe der Sozialhilfe. Künftig soll für alleinstehende Erwachsene grundsätzlich ein Fixbetrag statt des bisherigen Höchstsatzes gelten.

Auf Grundlage der Werte für 2026 beträgt dieser 1.230 Euro monatlich. Der Betrag orientiert sich an der sogenannten Mindestpension beziehungsweise dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz.

Allerdings bedeutet das nicht, dass jeder Sozialhilfebezieher automatisch 1.230 Euro überwiesen bekommt. Entscheidend sind weiterhin die persönliche Lebenssituation, eigenes Einkommen, die Zusammensetzung des Haushalts und mögliche Auflagen.

Vor allem für Menschen, die grundsätzlich arbeiten können, plant die Regierung ein neues abgestuftes System.

Österreicher 1.016 Euro, Asylberechtigte 861 Euro

Besonders viel diskutiert werden dürfte die geplante Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Sozialhilfebeziehern.

Arbeitsfähige österreichische Staatsbürger sollen zunächst einen Basisbetrag von 1.016 Euro erhalten. Für Asylberechtigte ist hingegen ein anfänglicher Basisbetrag von 861 Euro vorgesehen.

Auch EU- und EWR-Bürger sollen Österreichern grundsätzlich gleichgestellt sein, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllen.

Der niedrigere Basisbetrag bedeutet allerdings nicht, dass Asylberechtigte grundsätzlich nur 861 Euro erhalten können. Durch die Erfüllung bestimmter Integrations- und Beschäftigungsanforderungen sollen zusätzliche Zahlungen möglich werden.

Das Ziel der Regierung ist es, den Bezug der vollen Sozialhilfe stärker mit nachgewiesenen Bemühungen um Integration und Arbeit zu verbinden.

Deutschkenntnisse und Wertevermittlung werden wichtiger

Wer die entsprechenden Integrationsnachweise noch nicht erbringen kann, soll künftig zunächst eine viermonatige Beobachtungsphase absolvieren.

In dieser Zeit müssen Betroffene tatsächlich an einem Programm des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) teilnehmen. Dabei geht es unter anderem um Deutschkenntnisse und grundlegende gesellschaftliche Werte. Auch Bildungsabschlüsse können eine Rolle spielen.

Asylberechtigte sollen durch entsprechende Nachweise einen Integrationszuschlag von 155 Euro erhalten können. Damit würde sich ihr Basisbetrag nach den derzeitigen Berechnungsgrundlagen von 861 auf 1.016 Euro erhöhen.

Wer die geforderten Nachweise bereits bei der Antragstellung vorlegen kann, soll die viermonatige Beobachtungsphase nicht durchlaufen müssen.

Volle Sozialhilfe nur mit Arbeit oder Schulung?

Ein weiterer Zuschlag soll an die sogenannte Erwerbseingliederung gekoppelt werden. Damit möchte die Bundesregierung erreichen, dass arbeitsfähige Sozialhilfebezieher möglichst rasch eine Beschäftigung aufnehmen oder sich entsprechend weiterbilden.

Für Menschen unter 25 Jahren ist eine nachgewiesene vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 13 Wochen vorgesehen. Wer älter als 25 Jahre ist, soll eine entsprechende Beschäftigung von 26 Wochen nachweisen müssen.

Alternativ kann auch die Teilnahme an einer geeigneten AMS-Schulungsmaßnahme ausreichen. Diese muss mindestens vier Monate dauern und einen Umfang von 20 Wochenstunden haben.

Erst durch die Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen soll der volle Sozialhilfegrundbetrag erreichbar sein.

Diese Menschen sind von den Regeln ausgenommen

Die neuen Bedingungen gelten ausdrücklich nicht für alle Sozialhilfebezieher. Ausgenommen werden sollen unter anderem nicht arbeitsfähige Menschen mit Behinderungen, Kinder, Personen mit bestimmten Betreuungspflichten und Menschen im Regelpensionsalter.

Für diese Gruppen ist grundsätzlich weiterhin die volle vorgesehene Leistung maßgeblich, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllt sind.

Auch bei Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und Sozialhilfe beziehen, gelten weiterhin besondere Berechnungsregeln. Deshalb lässt sich der tatsächliche Anspruch nicht allein aus dem Grundbetrag für Alleinstehende ableiten.

Neue Sozialhilfe für Kinder: Bis zu 307 Euro pro Kind

Auch bei Familien mit Kindern wird die Sozialhilfe neu geregelt. Künftig soll es bundesweit festgelegte Mindest- und Höchstbeträge geben, innerhalb derer die Bundesländer teilweise selbst entscheiden können.

Für das erste Kind sind nach den aktuellen Berechnungsgrundlagen 307,47 Euro monatlich vorgesehen. Bei weiteren Kindern hängen die Beträge von der Kinderzahl und den jeweiligen Landesregelungen ab.

Ab dem fünften Kind soll ein einheitlicher Betrag von 147,59 Euro pro Kind gelten. Für die ersten vier Kinder können die Länder innerhalb der vorgesehenen Grenzen höhere Leistungen gewähren.

Die Familienbeihilfe wird weiterhin nicht auf die Sozialhilfe angerechnet.

Teilhabekarte: Bis zu 300 Euro für Kinder im Gespräch

Neben der Sozialhilfe plant die Bundesregierung eine zusätzliche Unterstützung für Kinder aus einkommensschwachen Familien. Die sogenannte Teilhabekarte soll auch Haushalten zugutekommen können, die keine Sozialhilfe beziehen, aber trotzdem wenig Geld zur Verfügung haben.

Damit sollen beispielsweise Schulmaterialien, Sportartikel, Lernunterstützung, Ferienangebote und Vereinsaktivitäten finanziert werden können.

Für das Programm sind ab 2027 insgesamt 60 Millionen Euro jährlich vorgesehen. Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) brachte bei der Präsentation einen möglichen Betrag von 300 Euro pro Kind und Jahr ins Gespräch.

Ob tatsächlich jede berechtigte Familie diese Summe erhalten wird und wie die Karte funktioniert, ist noch nicht endgültig geklärt.

Die zuvor diskutierte umfassende Kindergrundsicherung wird dagegen nicht eingeführt. Auch die geplante Erhöhung des Mehrkindzuschlags ist vorerst vom Tisch.

Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen

Nicht alle Änderungen bedeuten strengere Regeln. Für Alleinerziehende sollen künftig bundesweit verpflichtende Zuschläge eingeführt werden.

Menschen mit Behinderungen sollen unter anderem mehr eigenes Vermögen behalten dürfen, bevor es beim Sozialhilfebezug berücksichtigt wird. Der entsprechende Vermögensfreibetrag soll verdoppelt werden.

Außerdem sollen bestimmte therapeutische Zahlungen nicht mehr angerechnet und Unterhaltsregelungen vereinfacht werden.

Die Reform sieht damit neben zusätzlichen Pflichten für arbeitsfähige Menschen auch gezielte Verbesserungen für besonders unterstützungsbedürftige Gruppen vor.

Arbeiten neben der Sozialhilfe soll sich mehr lohnen

Wer einer Beschäftigung nachgeht, aber wegen eines niedrigen Einkommens zusätzlich Sozialhilfe benötigt, soll künftig finanziell stärker profitieren.

Der 13. und 14. Monatsbezug soll bei sogenannten Aufstockern nicht mehr auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Bei geringfügiger Beschäftigung ist für die ersten sechs Monate ebenfalls eine günstigere Anrechnung vorgesehen. Danach soll das Einkommen wieder vollständig berücksichtigt werden.

Eine Änderung betrifft außerdem Eltern kleiner Kinder: Die Altersgrenze, ab der bei vorhandener Kinderbetreuung der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden kann, soll von drei auf zwei Jahre sinken.

Wann kommt die Sozialhilfe NEU wirklich?

Die Regierung möchte den neuen gesetzlichen Rahmen noch im November 2026 im Nationalrat beschließen. Geplant ist ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027.

Danach müssen die Bundesländer die neuen Vorgaben noch in ihren jeweiligen Gesetzen umsetzen. Dadurch können sich die tatsächlichen Starttermine unterscheiden.

(fd/apa)

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